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Jägerverein Berching-Dietfurt

Unsere Satzung

Die Grundlagen unseres Vereins: Mitgliedschaft, Aufgaben, Vorstand und gemeinsame Entscheidungen.

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Satzungsänderung vom 30. April 1994

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Lesefassung der vom Verein als Satzungsänderung vom 30. April 1994 benannten Mustersatzung. Maßgeblich ist die beschlossene und eingetragene Fassung. Nicht ausgefüllte oder im Scan nicht eindeutig lesbare Stellen sind gekennzeichnet. Historische Schreibweisen und Verbandsbezeichnungen bleiben erhalten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen [handschriftliche Ergänzung im Scan nicht eindeutig lesbar] im Landesjagdverband Bayern e. V. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Holnstein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele des Verbandes

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Natur- und Tierschutz sowie die Bildung.

(2) Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verein

  • a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt;
  • b) die Aufklärung der Allgemeinheit
    • über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und
    • über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse;

(3) Zum Zwecke der Bildung sind Aufgaben des Vereins:

  • a) Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut;
  • b) die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit;
  • c) der Zusammenschluß aller Jäger im Landkreis [nicht ausgefüllt] / ehemaligen Landkreis [nicht ausgefüllt] / Vereinsgebiet [nicht ausgefüllt] mit dem Ziel, die Interessen im Bereich des Satzungszwecks zu wahren und zu vertreten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e. V. Die Satzung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. sowie die Satzung des Landesjagdverbandes e. V. sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. ist Bestandteil dieser Satzung und der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Inhaber eines Jahresjagdscheins, jede jagdscheinfähige und jede andere Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

(3) Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.

(4) Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluß aus dem Verein rechtfertigen würden (§ 4).

(5) Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch Tod
  • b) durch Entziehung des Jagdscheines
  • c) durch Austritt
  • d) durch Ausschluß
  • e) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes (§ 5 Abs. 4 der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern)

(2) Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.

(3) Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(4) Der Ausschluß kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

(5) Der Ausschluß bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluß kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes auf Antrag der Kreisgruppe oder Vereinigung der Jäger veröffentlicht werden.

(6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

(1) die anerkannten Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit zu wahren,

(2) die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,

(3) die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e. V. und des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. zu fördern,

(4) die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der in der Regel nicht mehr als [nicht ausgefüllt] Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten. Die Mitglieder des Beirats können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und [nicht ausgefüllt] Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muß, handeln.

(3) Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7 Abs. 1) angesprochen.

(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre.

(5) Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften ruft er die Revierinhaber einer räumlich abgegrenzten Hegegemeinschaft zur Bildung einer Hegegemeinschaft zusammen, veranlaßt die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlaßt er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.

(6) Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt soweit möglich an ihren Sitzungen teil.

(7) Der Vorstand unterstützt die Mitwirkung des Landesjagdverbandes Bayern als anerkannten Verein gemäß § 29 BNatSchG. Er kann zu diesem Zweck einen Obmann für Naturschutz berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • a) Wahl des Vorstandes
  • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes
  • c) Genehmigung des Haushaltsplanes
  • d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • e) Beschlußfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
  • f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

(2) Der Vorsitzende des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

(4) Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen bekanntzugeben. Der Landesjagdverband und die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften sind schriftlich einzuladen.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied i. S. des § 7 Abs. 1 der Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

(6) Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten. Zu einem Beschluß über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsaufgaben der Hegegemeinschaft übernehmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

(3) Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Landesjagdverband Bayern e. V., ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Schutz und Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.

(4) Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen.

Anmerkung zur Mustervorlage

(1) Bei nichtrechtsfähigen Vereinen gelten folgende Besonderheiten:

  • a) Es entfällt § 1 Abs. 1 S. 2.
  • b) § 7 erhält folgenden 7. Absatz: Die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen.
  • c) § 10 Abs. 2 enthält folgende Fassung: Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.

(2) Die Satzungen der Kreisgruppen und der Vereinigungen von Jägern sowie ggf. Satzungsänderungen sind zur Feststellung ihrer Übereinstimmung mit der Satzung des Landesjagdverbandes diesem mitzuteilen.